Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungender Vehiculum new mobility GmbH (B2B)

Stand: 08. November 2022

Geltungsbereich

  • Die Vehiculum new mobility GmbH (im Folgenden „Vehiculum“) bietet Geschäftskunden (im Folgenden „Kunden“) im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fahrzeug-Leasingverträgen über die Plattform „vehiculum.de“ („Plattform“) oder auch nachträglich zu einer solchen Vermittlung über die Plattform auf Wunsch.einen Zulassungsservice, einen Transport-und Bereitstellungsservice und den Erwerb von passenden Reifen, Kompletträdern oder Winterrädern, Teilnahme am THG-Quotenhandel, Beantragung der staatlichen BAFA-Förderungfür das Fahrzeug an („Zusatzleistungen“).
  • Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen B2B-Kunden“) gelten für Verträge zwischen Vehiculum und dem Kunden über die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen. Die AGB Zusatzleistungen für B2B-Kunden gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Plattform von Vehiculum (im Folgenden „AGB Vehiculum“). Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB Zusatzleistungen für B2B-Kunden und den AGB Vehiculum, gehen die Regelungen dieser AGB Zusatzleistungen für B2B-Kunden in Bezug auf Zusatzleistungen den Regelungen der AGB Vehiculum vor.
  • Diese AGB Zusatzleistungen für B2B-Kunden gelten nur für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für Kunden, die keine Unternehmer sind, gelten abweichend die AGB Zusatzleistungen für B2C-Kunden.
  • Die aktuellen AGB Zusatzleistungen für B2B-Kunden sind unter https://www.vehiculum.de/extras_agbs während des Bestellvorgangs und auch sonst jederzeit für den Kunden abrufbar und können dort von dem Kunden abgespeichert und ausgedruckt werden. Vehiculum speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht.
  • Soweit Begriffe in diesen AGB Zusatzleistungen für B2B-Kunden nicht abweichend definiert sind, behalten sie dieselbe Bedeutung wie in den AGB Vehiculum.

Nutzungsbeschränkungen, Vertragsschluss

  • Der Erwerb von Zusatzleistungen setzt voraus, dass der Kunde bereits ein bestehendes Nutzerkonto auf der Plattform von Vehiculum hat. Verträge über Zusatzleistungen kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und Vehiculum zustande.
  • Die Darstellungen der einzelnen Zusatzleistungen innerhalb der Plattform stellen noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags über solche Zusatzleistungen dar. Es handelt sich vielmehr um eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden.
  • Wenn der Kunde auf der Plattform den Bestellvorgang hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Zusatzleistung abschließt, gibt er gemäß Ziffer 3 dieser AGB aufschiebend bedingt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Zusatzleistung mit Vehiculum ab. Der Eingang des Angebotes wird mit Zusendung einer Eingangsbestätigung per E-Mail bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes dar. Unbeschadet des Rechts, einen Kunden ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können, erklärt Vehiculum die verbindliche Annahme des Angebots des Kunden über die Erbringung der Zusatzleistung innerhalb von 5 Tagen nach Bestelleingang durch eine ausdrückliche Erklärung. Das Absenden einer ggf. bestellten Ware oder einer Rechnung an den Kunden steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.
  • Der Abschluss von Verträgen mit Vehiculum über Zusatzleistungen ist lediglich in deutscher Sprache möglich. Der wesentliche Inhalt des zwischen dem Kunden und Vehiculum geschlossenen Vertrages ergibt sich aus diesen AGB Zusatzleistungen, den AGB Vehiculum sowie den konkreten, im Rahmen der Bestellung übermittelten Angaben und Bestelldaten. Die AGB und die Bestelldaten werden dem Kunden von Vehiculum mit der Bestätigungs-E-Mail übermittelt. Die Angaben werden von Vehiculum gespeichert, sie sind für den Kunden jedoch nicht mehr über das Internet zugänglich. Auf der Plattform sind lediglich die AGB Vehiculum und diese AGB Zusatzleistungen in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar.

Vermittlung eines Leasingvertrages, aufschiebende Bedingung

  • Der Abschluss eines Vertrages über Zusatzdienstleistungen setzt die vorherige Vermittlung eines Leasingvertrages voraus.
  • Alle Verträge, die zwischen dem Kunden und Vehiculum im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Leasingvertrages über die Erbringung einer Zusatzleistung geschlossen werden, stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass der vermittelte Leasingvertrag zwischen dem Kunden und dem betreffenden Anbieter zustande kommt.

Zulassungsservice

  • Vehiculum bietet dem Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Leasingvertrages oder auch nachträglich zu einer solchen Vermittlung über die Plattform ggf. an, das geleaste Fahrzeug auf den Kunden zuzulassen (im Folgenden „Zulassungsservice“). Der Zulassungsservice umfasst die Zulassung des Leasingfahrzeugs bei der zuständigen Behörde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die Bereitstellung der notwendigen Kennzeichenschilder sowie den Versand der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder an den Fahrzeugstandort und den Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II an den ausliefernden Händler.
  • Vehiculum nimmt keine Zulassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor. Darüber hinaus ist die Zulassung des Fahrzeugs durch Vehiculum nicht möglich, wenn sich der Kunde für eine Werksabholung des geleasten Fahrzeugs beim Fahrzeughersteller entschieden hat.
  • Vehiculum ist berechtigt, für die Ausführung des Zulassungsservice Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen („Servicepartner“) zu beauftragen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, Vehiculum alle für die Zulassung des Leasingfahrzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vehiculum kann dem Kunden zur Übermittlung der benötigten Informationen und Dokumente einen Online-Zugang zu einem Portal zur Verfügung stellen, über das der Datenaustausch abgewickelt werden soll. Der Kunde ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die benötigten Informationen und Dokumente über das betreffende Portal bereitzustellen oder nach entsprechender Aufforderung postalisch einzureichen.
  • VehiculumkannzudemdiefürdieZulassungdesFahrzeugsbenötigtenInformationenund Dokumente beim Kunden anfordern und zur Abstimmung den Kunden mittels der vom Kunden bei der Registrierung des Nutzerkontos oder im Rahmen der Vermittlung des Leasingvertrags angegebenen Daten kontaktieren.
  • Scheitert der erste Zulassungsversuch aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist Vehiculum nicht zu einem weiteren Zulassungsversuch verpflichtet.

Zulassungsservice mit Transport- und Bereitstellungsservice

  • Vehiculum bietet dem Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Leasingvertrages oder auch nachträglich zu einer solchen Vermittlung über die Plattform ggf. auch an, das im Rahmen eines über die Plattform vermittelten Vertrags geleaste Fahrzeug an einem bei Vertragsschluss bestimmten Abholstandort („Abholstandort“) bei einem Servicepartner für den Kunden bereitzustellen. Dies beinhaltet, dass Vehiculum das Fahrzeug am im Leasingvertrag vereinbarten Auslieferungsstandort („Auslieferungsstandort“) abholt, an den Abholstandort transportiert und dort zur Abholung durch den Kunden bereitstellt (im Folgenden „Transport- und Bereitstellungsservice“).
  • Die Inanspruchnahme des Transport- und Bereitstellungsservice ist nur bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Zulassungsservice gemäß Ziffer 4 möglich.
  • Der Abholstandort bestimmt sich bei Vertragsschluss anhand der vom Kunden hinterlegten Adresse und ist der Standort des Servicepartners, der sich örtlich am nächsten zum Kunden befindet. Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anfrage zur Änderung des Abholstandorts zu stellen, indem er Vehiculum über die auf der Plattform kommunizierten Kontaktmöglichkeiten kontaktiert und den Standort eines anderen Servicepartners vorschlägt. Vehiculum lehnt eine Anfrage zur Änderung des Abholstandorts nur ab, wenn es hierfür berechtigte Gründe gibt, insbesondere, weil der Transport an den ursprünglichen Abholstandort bereits in Gang gesetzt ist.
  • Die Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich an festen Standorten der Servicepartner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Eine Bereitstellung im Ausland ist nicht möglich.
  • Der Transport- und Bereitstellungsservice steht nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t zur Verfügung.
  • Mit Beauftragung von Vehiculum mit der Ausführung des Transport- und Bereitstellungsservice, bevollmächtigt der Kunde Vehiculum, das Fahrzeug am Auslieferungsstandort für den Kunden abzuholen und in Empfang zu nehmen.
  • Vehiculum ist berechtigt, für die Ausführung des Transport- und Bereitstellungsservice Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen („Servicepartner”) zu beauftragen.
  • Vehiculum wird den Kunden informieren, sobald das Fahrzeug am vereinbarten Abholstandort für den Kunden zur Abholung bereitsteht. Der genaue Zeitpunkt der Bereitstellung durch Vehiculum und Abholmöglichkeit des Kunden ist abhängig vom Zeitpunkt der zwischen Kunde und Händler vereinbarten Bereitstellung am Auslieferungsstandort. Die Inanspruchnahme des Transport- und Bereitstellungsservice kann daher dazu führen, dass der Kunde das Fahrzeug erst nach dem mit dem Händler vereinbarten Bereitstellungstermin, jedoch max. 10 Werktage hiernach, in Besitz nehmen kann.
  • Der Kunde ist verpflichtet, das transportierte Fahrzeug innerhalb einer Woche nach erfolgter Information am Abholstandort abzuholen oder durch eine empfangsbevollmächtigte Person abholen zu lassen.
  • Erfolgt die Abholung nicht fristgerecht, ist Vehiculum berechtigt, dem Kunden ab dem 8. Tag nach Information des Kunden über die Bereitstellung des Fahrzeugs und bis zur tatsächlichen Abholung des Fahrzeugs für die Verwahrung eine Standgebühr von 5,00 EUR pro Tag zu berechnen.
  • Scheitert die Übergabe des Fahrzeugs am Abholstandort aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, Vehiculum die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
  • Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel an dem übergebenen Fahrzeug unverzüglich im Rahmen der Entgegennahme des Fahrzeugs gegenüber Vehiculum anzuzeigen. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige erkennbare Beschädigungen und Mängel (z. B. Beulen, Kratzer, defekte Scheiben etc.) entweder als Foto oder in schriftlicher Form festgehalten werden müssen. Für offensichtliche oder bei Übergabe erkennbare Beschädigungen oder Mängel, die nicht in dem Übergabeprotokoll vermerkt sind, gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass diese bei Übergabe an den Kunden nicht vorhanden waren. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass solche Mängel bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges vorlagen.
  • Der Gefahrübergang erfolgt bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Spedituer beim ausliefernden Händler. Für etwaige Schäden am Fahrzeug des Kunden, die im Zusammenhang mit dem Transportservice und Bereitstellungsservice verursacht werden, gelten die §§ 425 ff. HGB. Vehiculum haftet nicht für Elementarschäden.
  • Für etwaige Schäden des Kunden, die nicht durch den Spediteuer bzw. dessen Versicherung zu regulieren sind, hat der Kunde seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
  • Der Kunde ist verpflichtet vor Annahme des Angebots der Zusatzdienstleistung des „Transport- und Bereitsstellungsservice“ seine Versicherung selbstständig über die bei Vehiculum gebuchten Zusatzdienstleistungen zu informieren.

Kauf von Rädern

  • Vehiculum bietet dem Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Leasingvertrages oder auch nachträglich zu einer solchen Vermittlung über die Plattform ggf. auch an, passende Reifen oder Kompletträder, insbesondere Winterkompletträder („Räder“) für das vermittelte Leasingfahrzeug zu erwerben. Der Kunde erhält mit dem Kauf der Räder (d.h. ohne weitere Zuzahlung) von Vehiculum das Angebot, einmalig die Montage der Räder und die Einlagerung der bei Vehiculum erworbenen Räder für eine Saison durch einen Servicepartner vornehmen zu lassen.
  • Im Falle einer Bestellung von Rädern im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Leasingvertrages, hat der Kunde die Wahl, ob er die Räder sofort nach Vertragsschluss und damit vor Bereitstellung des Fahrzeugs zum Abholstandort beim vereinbarten Servicepartner geliefert haben möchte, oder ob die Räder erst mit Bereitstellung des Fahrzeugs beim Servicepartner bereitgehalten werden sollen. Hierzu kann der Kunde Vehiculum über die auf der Plattform kommunizierten Kontaktmöglichkeiten kontaktieren.
  • Sofern vereinbart und soweit aufgrund der zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorherrschenden Witterungsbedingungen gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Straßenverkehrsordnung rechtlich vorgeschrieben, werden die Räder bereits am Fahrzeug montiert übergeben und die im Leasingvertrag enthaltene Bereifung wird nach Wunsch des Kunden entweder beim Servicepartner eingelagert oder dem Kunden übergeben.
  • Erfolgt der Kauf von Rädern vor Abschluss des über die Plattform vermittelten Leasingvertrags oder bucht der Kunde nicht gleichzeitig auch den Transport- und Bereitstellungsservice gemäß Ziffer 5, werden die Räder nachdem der Kunde das Fahrzeug an dem im Leasingvertrag vereinbarten Abholstandort beim Händler abgeholt hat an einem mit Vehiculum bei Vertragsschluss vereinbarten Standort zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt. Der Kunde kann einen Termin für die Montage der Räder am Abholungsstandort vereinbaren.
  • Erfolgt der Kauf von Rädern erst nachdem der Kunde das Fahrzeug gemäß dem vermittelten Leasingvertrag in Besitz genommen hat, hat der Kunde die Möglichkeit, einen gewünschten Satz Räder zu kaufen und an einen bei Vertragsschluss vom vereinbarten Abholstandort bei einem Servicepartner liefern zu lassen. Ziff. 5.3 gilt entsprechend.
  • Die Räder werden bereits vor dem Versand an den Abholstandort gewuchtet. Bei der Montage der Räder erfolgt kein erneutes Wuchten bzw. Auswuchten der Räder.
  • Der Kunde ist verpflichtet, offenkundige Mängel an gelieferten Rädern unverzüglich nach Übergabe schriftlich gegenüber Vehiculum zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die gelieferte Ware in Bezug auf den jeweils nicht gerügten Mangel als genehmigt. Gewährleistungsansprüche wegen eines solchen Mangels sind dann ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde von Vehiculum vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. § 377 HGB bleibt unberührt.

Einlagerung von Rädern bei Servicepartnern

  • Mit Kauf der Räder gewährt Vehiculum dem Kunden zusätzlich die einmalige Einlagerung dieser Räder für eine Saison (max. 8 Monate) an dem vereinbarten Standort des Servicepartners.
  • Die Einlagerung von Rädern unter diesem Vertrag erfolgt einmalig für die Dauer einer Saison (bis zu 8 Monate ab Datum der Einlagerung). Nach Ablauf der Saison hat der Kunde keinen Anspruch auf weitere Einlagerung der Räder gegen Vehiculum aus diesem Vertrag. Der Kunde hat die Möglichkeit, im Anschluss mit dem jeweiligen Servicepartner einen eigenen Vertrag über die weitere Einlagerung der Räder zu schließen.
  • Der Kundehatdas Recht, die eingelagerten Räder auch jederzeit vor dem Ende der jeweils laufenden Saison abzuholen. Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Einlagerungsgebühr entsteht nicht. Mit dem Abholen der eingelagerten Räder endet die Vereinbarung über die Verwahrung.

Teilnahme am THG-Quoten-Handel

  • Vehiculum bietet dem Kunden Unterstützung an, dass das geleaste Fahrzeug im Handel mit der Treibhausgasminderungsquote („THG-Quote”) vermarktet wird.
  • Eine Anmeldung der THG-Quote ist nur für Fahrzeuge möglich, die über einen ausschließlich elektrischen Antrieb verfügen und weiter auf den Leasingnehmer zugelassen sind.
  • Vehiculum ist berechtigt, für die Ausführung der Beantragung der THG-Quote Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen („Servicepartner”) zu beauftragen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, Vehiculum alle für den THG-Quoten-Handel des Leasingfahrzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vehiculum kann dem Kunden zur Übermittlung der benötigten Informationen und Dokumente einen Online-Zugang zu einem Portal zur Verfügung stellen, über das der Datenaustausch abgewickelt werden soll. Der Kunde ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die benötigten Informationen und Dokumente über das betreffende Portal bereitzustellen oder nach entsprechender Aufforderung postalisch einzureichen.
  • Vehiculum kann zudem die für den THG-Quoten-Handel benötigten Informationen und Dokumente beim Kunden anfordern und zur Abstimmung den Kunden mittels der vom Kunden bei der Registrierung des Nutzerkontos oder im Rahmen der Vermittlung des Leasingvertrags angegebenen Daten kontaktieren.
  • Der Kunde sichert zu, dass er zu dem Zeitpunkt der Beauftragung Vehiculums mit der Vermarktung des THG-Quoten-Handels, noch keine andere Person als Dritten beauftragt hat, an seiner Stelle die Vermarktung des THG-Quoten-Handels zu übernehmen.
  • Die Auszahlung des Erlöses aus dem THG-Quoten-Handel wird über einen von Vehiculum beauftragten Servicepartner durchgeführt und auf das im Leasingvertrag hinterlegte Bankkonto überwiesen.
  • Vehiculum hat keinen Einfluss auf Änderungen der Kriterien und/oder Bedingungen zum THG-Quoten-Handel.

Bearbeitung der BAFA-Förderung

  • Vehiculum bietet dem Kunden an, die Antragstellung des staatlichen Umweltbonus („BAFA-Prämie”) als Bevollmächtigter beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA”) durchzuführen.
  • Die beantragbare Fördersumme richtet sich nach den Kriterien des BAFA. Vehiculum hat keinerlei Einfluss auf Änderungen der Kriterien und Höhe der zu beantragenden Fördersumme.
  • Der Kunde ist verpflichtet, Vehiculum alle für die Beantragung der BAFA-Prämie des Leasingfahrzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vehiculum kann dem Kunden zur Übermittlung der benötigten Informationen und Dokumente einen Online-Zugang zu einem Portal zur Verfügung stellen, über das der Datenaustausch abgewickelt werden soll. Der Kunde ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die benötigten Informationen und Dokumente über das betreffende Portal bereitzustellen oder nach entsprechender Aufforderung postalisch einzureichen.
  • Vehiculum kann zudem die für die Beantragung der BAFA-Prämie benötigten Informationen und Dokumente beim Kunden anfordern und zur Abstimmung den Kunden mittels der vom Kunden bei der Registrierung des Nutzerkontos oder im Rahmen der Vermittlung des Leasingvertrags angegebenen Daten kontaktieren.
  • Vehiculum hat keinen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitungszeit durch das BAFA.
  • Die Auszahlung der BAFA-Prämie erfolgt nach Genehmigung durch das BAFA und wird dem Kunden ebenfalls vom BAFA auf das im Leasingvertrag hinterlegte Bankkonto gutgeschrieben.

Preise, Rechnung, Lieferung, Zahlungsbedingungen

  • Es gelten stets die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung der Zusatzleistung. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preisangaben als Endpreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Die angegebenen Preise für Kompletträder verstehen sich jeweils inklusive Lieferung, Lagerung sowie Montage an dem vereinbarten Servicepartner-Standort für die Dauer einer Saison gemäß Ziffer 7.2.
  • Bei Erwerb einer Zusatzleistung zeitgleich mit Abschluss des Leasingvertrages oder nachträglich zur Vermittlung eines Leasingvertrags hat der Kunde den Preis für die Zusatzleistung durch Einmalzahlung zu entrichten.
  • Der Kunde verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrages über die Zusatzleistung zur Zahlung des bei Vertragsschluss vereinbarten Gesamtpreises für die Zusatzleistungen (im Folgenden „Gesamtpreis“).
  • Der Gesamtpreis ist vor Leistungserbringung fällig, frühestens 8 Wochen vor dem durch den Vertragshändler angegebenen Auslieferungszeitpunkts des Fahrzeugs, spätestens aber am Tag vor der geplanten Fahrzeugübergabe durch den Vertragshändler.
  • Die Zahlung des Gesamtpreises erfolgt durch die vom Kunden im Bestellvorgang gewählte Zahlungsmethode. Wenn für die gewählte Zahlungsmethode Drittanbieter beauftragt werden, können zusätzlich gesonderte allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters gelten.
  • Rechnungen werden dem Kunden ausschließlich in elektronischer Form als PDF-Datei per E-Mail übermittelt bzw. bereitgestellt.
  • Die Leistung erfolgt im Falle des Zulassungsservice gem. Ziff. 4 sowie des Transport- und Bereitstellungsservice gem. Ziff. 5 werden auf den Auslieferungszeitpunkt abgestimmt. Im Falle des Räderkaufs gem. Ziff. 6 hat der Kunde die Wahl, ob er die sofortige Leistungserbringung wünscht, oder ob die Leistung erst nach Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Händler oder gem. Ziff. 5 durch Vehiculum erfolgen soll. Hierfür kann der Kunde jederzeit Vehiculum über die bei Vertragsschluss über den Räderkauf angegebenen Kontaktinformationen kontaktieren. Die Leistung erfolgt im Falle der Teilnahme am THG-Quoten-Handel gem. Ziffer 7 sowie der Bearbeitung der BAFA- Förderung gem. Ziffer 8 nach Zulassung des bestellten Leasingfahrzeugs.

Eigentumsvorbehalt

  • Gekaufte Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Vehiculum.

Gewährleistung

  • Ist die gekaufte Sache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, sofern nicht im Folgenden oder in den AGB Vehiculum etwas Abweichendes geregelt ist.
  • Hat der Kunde in Bezug auf einen Mangel einer gelieferten Sache einen Gewährleistungsanspruch gegen Vehiculum, hat Vehiculum das Recht, zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung zu wählen.

Sonstige Ansprüche, Haftung

  • Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt.
  • Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), also solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  • Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  • Die vorstehenden Regelungen über eine Haftungsbeschränkung und einen Haftungsausschluss gelten nicht bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) und nicht bei von uns abgegebenen Garantien und auch nicht bei Arglist.
  • Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  • Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  • Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • Die Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen können von dem Kunden nicht ohne unsere Einwilligung auf einen Dritten übertragen werden.
  • Sofern eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch unser Recht, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Kunden (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.

Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen das für Berlin zuständige Gericht. Das Gleiche gilt, soweit derKunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlandhat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegtoder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsortim Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.