Vorsteuerabzug ist für Gewerbetreibende interessant, aber Privatleaser schauen oft in die Röhre. Unser Ratgeber zeigt, welche Alternativen es gibt.
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27.3.23
Vorsteuerabzugsberechtigt sind Personen, die berechtigt sind, die Vorsteuer abzuziehen. Soweit, so unklar. Und was heißt das genau? Die Vorsteuer ist gleichzusetzen mit der Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie also Umsatzsteuer, die Sie auf ein Produkt oder eine Dienstleistung zahlen, mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie von Ihrer Kundschaft erhalten.
In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie für das Finanzamt Ihre gezahlte und erhaltene Umsatzsteuer an. Wenn Sie mehr Steuer gezahlt als eingenommen haben, erstattet Ihnen das Finanzamt die Differenz. Andersherum müssen Sie nachzahlen, wenn Sie von Ihrer Kundschaft mehr eingenommen als selbst gezahlt haben. Dieser Vorgang heißt Vorsteuerabzug.
Um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, müssen Sie Umsatzsteuer einnehmen, die Sie mit Ihrer selber gezahlten Umsatzsteuer verrechnen können. Als Privatperson erfüllen Sie diese Grundanforderung nicht und sind deshalb grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Aber nicht alle Geschäftsleute sind vorsteuerabzugsberechtigt: Als Kleinunternehmer*in mit höchstens 17.500€ Umsatz können Sie sich in der Regel laut Kleinunternehmensregelung aussuchen, ob Sie umsatzsteuerpflichtig tätig sein möchten.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, keine Umsatzsteuer auf Ihre Produkte und Dienstleistungen zu erheben und dementsprechend nicht in der Rechnung auszuweisen, sind Sie auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Wenn Sie aber trotz Kleinunternehmensregelung in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen wollen, so dürfen Sie auch Vorsteuer abziehen. § 15 UStG regelt den Vorsteuerabzug. Zu weiteren Details und der für Sie günstigeren Variante sprechen Sie bitte mit Ihrer*m Steuerberater*in.
Gewerbeleasing kann grundsätzlich von jedem Unternehmen oder einer Person mit Gewerbeschein in Anspruch genommen werden. In der Regel muss Ihr Gewerbe seit mindestens einem Jahr bestehen und gute Bilanzen vorweisen.
Jede natürliche Person über 18 Jahren ist grundsätzlich befugt, ein Auto privat zu leasen. Deshalb können auch Einzelunternehmende und Selbstständige Privatleasing nutzen. Eine GmbH kann dagegen nicht privat leasen, da hier keine natürliche Person im Leasingvertrag stehen kann. Zwar könnte eine geschäftsführende Person oder geschäftsführende*r Gesellschafter*in ein Auto privat leasen, das würde dann aber nicht der GmbH zugerechnet werden.
In unserem Beitrag "Anforderungen Privatleasing" erhalten Sie weitere Details darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Auto privat zu leasen.
Dank Vorsteuerabzug können Gewerbetreibende ihre gezahlte Umsatzsteuer mit der eingenommenen verrechnen und so oft Steuer vom Finanzamt zurückbekommen. Gewerbeleasing lohnt sich daher doppelt. Vorsteuerabzug ist bei Privatleasing dagegen sehr viel komplizierter und nur selten wirklich rentabel. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihre Steuerberatung..
Während Sie beim Gewerbeleasing in der Regel die ganze Umsatzsteuer absetzen können, ist das beim Privatleasing nur bedingt möglich. Selbst wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie sich die Vorsteuer bei einem Privatleasing-Vertrag nicht so einfach zurückholen wie beim Gewerbeleasing. In manchen Fällen können Sie mithilfe von Fahrtenbuch oder 1%-Regelung die private von der gewerblichen Nutzung trennen und den gewerblich gefahrenen Anteil steuerlich absetzen.
Jedoch ist dies in der Regel auch beim Gewerbeleasing möglich. Außerdem sind die Angebote und Rabatte beim Gewerbeleasing meist attraktiver, selbst wenn Sie die Steuer außen vor lassen. Deshalb sollten Sie auf Gewerbeleasing zurückgreifen, wenn Sie die Möglichkeit haben. Aber auch als Privatperson finden Sie beim Privatleasing spannende und lukrative Angebote bei denen Sie auch ohne Vorsteuerabzug profitieren von guten Konditionen und kurzen Laufzeiten.