Darf ich mit meinem geleasten Auto ins Ausland fahren? Welche Besonderheiten gibt es? Alle Fragen rund um das Thema, finden Sie in diesem Ratgeber.
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24.7.23
Die gute Nachricht lautet: grundlegend ja. Aber, egal ob Urlaubsreise oder geschäftlicher Anlass: Wer mit seinem Leasingfahrzeug im Ausland unterwegs ist, sollte dabei stets ein paar Regeln und Besonderheiten beachten.
Dazu zählen zum einen natürlich die nationalen Regeln für den Straßenverkehr, die durchaus massiv von der aus Deutschland gewohnten StVO abweichen können. Das betrifft unter anderem Tempolimits, Regeln zum Fahren unter Alkoholeinfluss, aber auch örtliche Gepflogenheiten im Straßenverkehr – Stichwort Drängeln und Parken.
Dies ist deshalb von Bedeutung, da ein Leasingfahrzeug stets Eigentum des leasinggebenden Unternehmens und damit nicht der fahrenden Person bleibt. Der Umstand, dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) beim Unternehmen verbleibt, könnte im Falle eines Unfalls oder einer allgemeinen Kontrolle erst einmal zu Schwierigkeiten mit den örtlichen Behörden führen. Zum anderen geht es aber vor allem darum, ob Sie als leasende Person vertraglich überhaupt dazu berechtigt sind, die deutschen Bundesgrenzen mit Ihrem Leasingauto zu überqueren. Bekannt sind etwaige Klauseln beispielsweise auch aus dem Mietwagengeschäft.
Bei den allermeisten Fahrten mit dem Leasingauto ins Ausland entstehen keine Probleme. Sowohl die Länder der EU als auch die Schweiz sind in beinahe jedem gängigen Leasingvertrag vom leasinggebenden Unternehmen aus erlaubte Fahrtziele. Wochenendtrips in die Hauptstadt des Nachbarlandes oder auch der Jahresurlaub am Mittelmeerstrand sind in der Regel auch mit dem Leasingwagen bedenkenlos machbar. Nach dem Brexit gelten für Großbritannien teilweise gesonderte Regelungen bei Fahrt mit dem Leasingauto dorthin. Diese entnehmen Sie Ihrem Leasingvertrag.
Ist das Ziel der Reise jedoch das außereuropäische Ausland, sollte unbedingt vorher ein Blick in den Leasingvertrag geworfen und gegebenenfalls Rücksprache mit dem leasinggebenden Unternehmen gehalten werden. Die Verträge mancher Unternehmen enthalten entsprechende Klauseln, die für diesen Fall beispielsweise eine schriftliche Genehmigung fordern. Dies betrifft nach wie vor verstärkt Fahrten in Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und nach Osteuropa. Die vorherige Konsultation erspart im Zweifelsfall unangenehme Überraschungen.
Diese Unterlagen sollten Sie bei der Fahrt ins Ausland unbedingt dabei haben
Neben den Bestimmungen des Leasingvertrags gibt es einen zweiten, entscheidenden Faktor, der allzu häufig außer Acht gelassen wird. Die Versicherung für das Kfz spielt bei Auslandsfahrten eine ebenso große Rolle wie etwa die Auslandskrankenversicherung für die Reisenden. Vor der Abreise in Richtung Ausland sollte also unbedingt geklärt werden, ob der Versicherungsschutz das Zielland und mögliche Durchreisestationen umfasst.
Hier gilt: die EU-Länder sowie die Schweiz sind in den allermeisten Kfz-Versicherungen enthalten. Trotzdem sollten Sie unbedingt sichergehen. Ist das außereuropäische Ausland das Ziel der Geschäfts- oder Urlaubsreise, sollten Sie unbedingt einen Blick in die Versicherungsunterlagen und vor allem auf die „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“ werfen – besser bekannt als „Grüne Versicherungskarte“.
Dort findet sich eine Liste mit Länderkürzeln, der entnommen werden kann, in welchen Ländern die Kfz-Versicherung gültig ist und in welchen nicht. Diese Karte sollten Sie außerdem stets bei Auslandsfahrten bei sich haben, um im Falle eines Unfalls, Schadens oder gar Diebstahls die Abläufe wesentlich zu vereinfachen und beschleunigen.
Kurz gesagt: Stellen Sie unbedingt sicher, dass für das jeweilige Reiseland ein gültiger Versicherungsschutz besteht. Ist das Zielland nicht inbegriffen, sollten Sie unbedingt mit Ihrer Kfz-Versicherung Rücksprache halten, ob eventuell eine individuelle Sonderregelung möglich ist. Sollte sich ohne gültige Versicherung ein entsprechender Zwischenfall ereignen, können die Folgen vor allem finanziell massiv werden.
Immer mehr Beschäftigte zieht es berufsbedingt ins Ausland. Dabei soll das Auto oftmals mit in die neue Heimat ziehen. Hier ist Vorsicht und gute Vorbereitung geboten. Denn es reicht nicht, das Fahrzeug einfach über die Landesgrenze zu bringen. Aus steuerrechtlichen Gründen muss ein Kfz dort gemeldet werden, wo es überwiegend genutzt wird. Dies dient unter anderem dazu, Steuerhinterziehung zu vermeiden, indem Fahrzeuge beispielsweise im benachbarten Ausland mit niedrigerer Kfz-Steuer angemeldet werden.
Ausschlaggebend hierbei ist die voraussichtliche Aufenthaltsdauer im Ausland: Wer weniger als sechs Monate im EU-Ausland leben wird, muss sein Fahrzeug nach einem Beschluss der Europäischen Kommission nicht ummelden. Außerhalb der EU kann die Frist jedoch kürzer ausfallen. Hier gilt es, sich rechtzeitig zu informieren.
Wer länger bleibt, muss sein Fahrzeug also zwangsläufig in Deutschland ab- und im neuen Wohnort anmelden. Wer gegen die Auflagen verstößt, riskiert teils horrende Strafgebühren. Beschäftigte, die im EU-Ausland arbeiten und dort einen vom Betrieb zugelassenen Dienstwagen nutzen, müssen diesen nicht im Heimatland anmelden. Sie können das Fahrzeug auch dort privat nutzen - vorausgesetzt, sie haben die Genehmigung vom Betrieb. Und wie sieht es nun speziell mit Leasingfahrzeugen aus?
Die Mitnahme eines Leasingfahrzeugs gestaltet sich leider oft schwierig. Aufgrund der Beschaffenheit von Leasingverträgen ist das Fahrzeug nicht Eigentum der leasenden Person, sondern des leasinggebenden Unternehmens, sprich i.d.R. der Bank. Als Fahrer*in können Sie dementsprechend nicht frei über das Leasingauto verfügen und manche leasinggebenden Unternehmen erlauben es schlichtweg nicht, ihr Eigentum dauerhaft ins Ausland zu bringen.
Hier gilt es, den Leasingvertrag genau zu studieren. Und selbst wenn es das Unternehmen erlaubt, ist es oft kompliziert, das geleaste Fahrzeug im Ausland zuzulassen und zu versichern. Der Grund: Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II), der für die Ummeldung benötigt wird, verbleibt für gewöhnlich weiterhin beim leasinggebenden Unternehmen. Ausnahmen sind natürlich möglich, aber oft mit einem entsprechend Aufpreis - gewissermaßen als Gefahrenzulage - verbunden.
Grundsätzlich ist festzuhalten: Wer mit seinem Leasingfahrzeug ins Ausland fahren will, sollte ganz genau in seinem Leasingvertrag nachlesen, ob die Leasingbestimmungen dies hergeben. Das gilt insbesondere für das außereuropäische Ausland. Geschieht dort etwas mit dem Leasingfahrzeug, sind Schwierigkeiten mit dem leasinggebenden Unternehmen vorprogrammiert.
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