Unfall bedeutet Stress und emotionale Belastung. Bei Leasingfahrzeugen gibt es zudem noch organisatorische Besonderheiten zu beachten.
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3.1.24
Die Verfahrensweise direkt nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug unterscheidet sich nicht von Unfällen mit dem eigenen Auto. Dazu gehören folgende Schritte:
Bei einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug ist mit der Leasinggesellschaft als Eigentümerin zusätzlich eine dritte Partei beteiligt. Daher sind in diesem Fall außerdem folgende Schritte erforderlich:
Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie bei einem Unfall mit dem Leasingauto verfahren sollten. Dabei ist sowohl die Schuldfrage als auch die Höhe des Schadens beim jeweiligen Vorfall relevant.
Wie bei jedem anderen Unfall ist es unmittelbar im Anschluss erforderlich, die Schuldfrage zu klären. Sind sich die Unfallparteien nicht einig, muss die Polizei verständigt werden. Dies ist ebenfalls erforderlich, wenn es zu schweren Sach- oder Personenschäden kommt, Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht oder wenn ein parkendes Auto gerammt wird.
Die Polizei erstellt auf Basis aller Zeugenaussagen einen Unfallbericht, der den Versicherungen als Basis für die Klärung der Schuldfrage dient. Dabei gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:
Wer für die durch den Unfall am Leasingwagen entstandenen Schäden haftet, hängt von der Klärung der Schuldfrage ab.
Handelt es sich um einen fremdverschuldeten Unfall, liegt ein Haftpflichtschaden vor. In diesem Fall muss die Versicherung der anderen Unfallpartei für die Reparatur des Leasingautos aufkommen. Zur Instandsetzung des Fahrzeugs ist bei den meisten Leasingverhältnissen die leasingnehmende Person verpflichtet. Demnach müssen Sie sich nach einem Unfall mit Ihrem Leasingfahrzeug um die Reparatur kümmern. Anschließend können Sie die Kosten von der Versicherung der anderen Partei einfordern.
Wenn beide Parteien eine Teilschuld trifft, werden die Kosten für die Reparatur anteilig von Ihrer eigenen Versicherung und der Versicherung der gegnerischen Unfallpartei übernommen. Die jeweils zu zahlenden Anteile werden durch den Unfallbericht der Polizei geklärt.
Bei einem selbst verschuldeten Unfall handelt es sich um einen Kaskoschaden gegenüber der Leasinggesellschaft. Dieser wird von der Vollkasko-Versicherung der leasingnehmenden Person übernommen. Die Selbstbeteiligung richtet sich dabei nach der Vereinbarung, die mit der eigenen Versicherung getroffen wurde. Grundsätzlich greift im Fall eines selbst verschuldeten Unfalls jedoch der Paragraph 823 BGB. Demnach müsste die Person, welche den Unfall fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, für den Schaden am Eigentum des leasinggebenden Unternehmens, also am Fahrzeug, aufkommen und die Reparaturkosten übernehmen sowie für die gegebenenfalls durch den Unfall verursachte Wertminderung aufkommen. Aus diesem Grund ist dringend eine entsprechende Versicherung zu empfehlen, um sich vor hohen Forderungen zu schützen.
In jedem Fall sind Leasingnehmende nach einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug dazu verpflichtet, die Leasinggesellschaft zu informieren. Diese entscheidet als wirtschaftliche Eigentümerin des Fahrzeugs über die weitere Vorgehensweise. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wem die Schuld am Unfall zugesprochen wurde.
Die Reparatur eines Leasingfahrzeugs nach einem Unfall darf jedoch nur in Absprache mit der Leasinggesellschaft durchgeführt werden. In den meisten Fällen schreibt der Leasingvertrag die Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Herstellers vor. Diese Vorgabe sollte stets eingehalten werden, selbst wenn die Versicherung eine andere Werkstatt vorschlägt.
Während das Fahrzeug repariert wird, kann es von der leasingnehmenden Person nicht gefahren werden. Es entsteht ein Leistungsausfall. Die Leasingraten müssen jedoch unabhängig davon, wer Schuld am Unfall hatte, weiterhin gezahlt werden. Bei einem fremdverschuldeten Unfall können Geschädigte allerdings die Kosten für Gutachten, Abschleppservice oder Ersatzwagen von der gegnerischen Versicherung zurückfordern.
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten des Gutachtens 60 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, liegt ein Totalschaden vor. In diesem Fall obliegt es der Leasinggesellschaft, wie mit dem Fahrzeug weiter verfahren wird. Der Leasingvertrag wird im Falle eines Totalschadens meist gekündigt. Hier sollte im Anschluss an das Gutachten ebenfalls direkt der Kontakt zur Leasinggesellschaft gesucht werden.
Um Kosten nach einem Unfall zu vermeiden, empfiehlt sich eine sogenannte GAP-Deckung. Diese kann bei einer Vollkasko-Versicherung zusätzlich gebucht werden und schließt die Lücke (englisch: “gap”) zwischen den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Kosten und dem Leasingrestwert.
Auch wenn das Leasingfahrzeug nach einem Unfall repariert wird, entsteht eine Wertminderung. Ein Unfallwagen ist für die Leasinggesellschaft im Anschluss an die Leasing Laufzeit schwieriger weiterzuverkaufen. Bei einer Wertminderung durch einen Unfall mit dem Leasingfahrzeug kann die Leasinggesellschaft daher die Differenz zum zu Beginn der Leasing Laufzeit festgelegten Restwert berechnen. Handelte es sich um einen fremdverschuldeten Unfall, können Leasingnehmende sich die Kosten von der gegnerischen Versicherung erstatten lassen. War der Unfall, der zur Wertminderung geführt hat, selbst verschuldet, kann Ihnen die Leasinggesellschaft am Ende der Laufzeit Kosten als Ausgleich berechnen.
Um das eigene finanzielle Risiko bei Unfällen mit dem Leasingfahrzeug zu minimieren, sollte in jedem Fall eine passende Versicherung abgeschlossen werden.
Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Halter*innen eines Fahrzeugs Pflicht. Diese zahlt bei einem selbst verschuldeten Unfall den entstandenen Schaden bei der anderen Unfallpartei.
In den meisten Leasingverträgen ist zusätzlich eine Vollkaskoversicherung verpflichtend. Diese kommt bei einem selbst verschuldeten Unfall für die Schäden am eigenen Auto auf. Die Selbstbeteiligung wird bei Versicherungsabschluss flexibel festgesetzt.
Bei einem Unfall mit Totalschaden oder einem Diebstahl des Fahrzeugs kommt jedoch auch eine Vollkaskoversicherung nicht für den kompletten Schaden auf. Sie ersetzt lediglich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Wenn der Wiederbeschaffungswert allerdings niedriger ist als der Leasingrestwert (Ursprungswert des Fahrzeugs abzüglich der bis dato gezahlten Leasingraten), entsteht eine Differenz.
Um hier Kosten zu vermeiden, empfiehlt sich eine sogenannte GAP-Deckung. So bleiben Leasingnehmende nicht auf Kosten sitzen, die durch einen selbst verschuldeten Totalschaden oder einen Diebstahl entstehen.
Wenn das Leasingfahrzeug außerdem von mehreren Personen gefahren wird, sollte dies im Leasingvertrag sowie bei Abschluss einer Versicherung berücksichtigt werden. So werden Kosten vermieden, die entstehen, wenn eine andere Person mit dem eigenen Leasingauto einen Unfall verursacht.
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Im Grundsatz unterscheidet sich das Verfahren nach einem Unfall mit einem Leasingwagen nur leicht von den nötigen Schritten nach einem Unfall mit einem gekauften oder finanzierten Fahrzeug. Entscheidend ist jedoch, dass die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs über den Unfall informiert wird. Auch über die folgenden Schritte wie Reparatur oder Verwertung des Fahrzeugs entscheidet die Leasinggesellschaft.
Bei einem Leasingfahrzeug ist es zudem wichtig, einen ausreichenden Versicherungsschutz vorzuweisen. Eine Vollkasko-Versicherung und eine GAP-Deckung können Leasingnehmende vor Kosten nach einem Unfall sowie bei der Rückgabe des Leasingwagens schützen.