Wann muss ein Firmenwagen versteuert werden und welche Möglichkeiten gibt es dafür? Wir gehen diesen komplexen Fragen auf den Grund.
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17.7.23
Als Arbeitnehmer*in müssen Sie bei privater Nutzung Ihren Firmenwagen versteuern. Wichtige Faktoren sind der geldwerte Vorteil, der Anteil der privaten Nutzung und die Berechnungsart der Besteuerung. Was bedeutet das alles? VEHICULUM klärt auf.
Bekommen Sie einen Firmenwagen von Ihrem Unternehmen gestellt, genießen Sie bei privater Nutzung dieses Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil. Ein entgeltwerter Vorteil ist ein Sachbezug, eine Ergänzung zum Lohn, welche grundsätzlich versteuert werden muss. Daher gilt: Firmenwagen versteuern.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über verschiedene Berechnungsmethoden, gesetzliche Vorschriften und Handlungsempfehlungen geben. Für genauere Informationen und Details im Einzelfall empfehlen wir Ihnen jedoch, sich an Ihre*n Steuerberater*in zu wenden.
Den Firmenwagen müssen bei privater Nutzung sowohl Angestellte als auch Selbstständige versteuern. Dies ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, da sich aus der Nutzung ein geldwerter Vorteil nach §8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG in Verbindung mit §6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ergibt.
Bekommen Sie von dem Unternehmen, für das Sie arbeiten, einen Firmenwagen gestellt, ist üblicherweise gleich mitgeregelt, für welche Fahrten Sie dieses Geschäftsauto nutzen dürfen. Ist die private Nutzung ebenso möglich wie die betriebliche, resultiert das in der Versteuerungspflicht.
Wenn Sie selbstständig sind, gelten in Form der abzugebenden Dokumente und beim Firmenalter Voraussetzungen, um einen Leasingvertrag zu erhalten. Schauen Sie gerne in unserem Beitrag zu diesem Thema vorbei.
Angestellt oder selbstständig - beim herkömmlichen Kauf eines Fahrzeugs und beim Leasing werden die gleichen Versteuerungsmethoden angewandt. In Detailfragen unterscheiden sich die Ansätze jedoch.
Bei der Versteuerung des Firmenwagens stellt sich zunächst die Frage nach dem Anteil der betrieblichen Nutzung. Liegt dieser über 50 Prozent, ist der Firmenwagen dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Es handelt sich um “notwendiges Betriebsvermögen”, wenn er ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird.
Für die meisten Unternehmen muss neben der Lohnsteuerperspektive auch die Umsatzsteuer beachtet werden. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer*innen können die Umsatzsteuer, die Sie selbst in Ihrer Geschäftstätigkeit zahlen, mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie von Ihrer Kundschaft erhalten. Dies gilt auch für Kosten des Firmenwagens.
Weitere Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie in unserem Magazinbeitrag Vorsteuerabzug beim Privatleasing – Ist das möglich?
Wenn Sie den Firmenwagen versteuern müssen, gibt es gesetzliche Regelungen, die Sie beachten sollten. Vor allem die Berechnung des anzusetzenden Fahrzeugpreises ist ein bedeutender Faktor.
Als Bemessungsgrundlage dient bei der Versteuerung des Firmenwagens der Listenpreis. Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und versteht sich als Bruttoangabe. Dieser Wert wird am Zeitpunkt der Erstzulassung festgemacht und beinhaltet die verbaute Sonderausstattung.
Lose Sonderausstattung wie zusätzliche Reifen zählt dazu nicht.
Daraus ergibt sich zum einen, dass nachträglich verbaute Ausstattungsmerkmale (wie ein Navigationssystem oder eine Rückfahrkamera) nicht in die Bemessungsgrundlage mit einfließen. Dies schafft Spielraum bei der steuerlichen Betrachtung solcher Konfigurationen.
Beim Versteuern von Gebrauchtwagen ist Vorsicht geboten. Durch die Berechnung anhand des Bruttolistenpreises kann sich der aktuelle Wert des Gebrauchtwagens deutlich vom angesetzten (ursprünglichen) Wert unterscheiden. Ein Gebrauchtwagen, der vom Unternehmen für 20.000 Euro gekauft wurde, weist beispielsweise einen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung von 50.000 Euro auf.
Dass der gebrauchte Dienstwagen heute nicht mehr den Wert von 50.000 Euro (sondern 20.000 Euro) hat, spielt für die Besteuerung keine Rolle. Die 50.000 Euro bilden dennoch die Besteuerungsgrundlage.
Wie Sie vorgehen können, um möglichst steuergünstig zu fahren, wenn Sie einen gebrauchten Firmenwagen erhalten haben, erklären wir Ihnen im Abschnitt Wann ergibt die Methode Fahrtenbuch Sinn?
Bei der Versteuerung des Firmen PKW haben Sie die Wahl zwischen zwei Methoden: Die 1-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuch Methode.
Die 1%-Regelung zeichnet sich durch ihre Einfachheit aus. Pro Monat versteuern Sie ein Prozent des Listenpreises Ihres Geschäftsautos, indem Sie diesen Betrag in der Bruttoaufstellung mit Ihrem Lohn erhalten. Im Detail passiert das, indem der geldwerte Vorteil zuerst zum Bruttolohn hinzugerechnet und im Anschluss dann von den Nettobezügen wieder abgezogen wird.
Beispiel: Erhalten Sie einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 40.000 Euro, ergibt sich durch die private Nutzung dieses Firmen PKWs ein geldwerter Vorteil von 400 Euro im Monat. Auf diesen müssen Sie die gleichen Steuern zahlen wie bei Ihrem Gehalt (Lohnsteuer, etc.).
Die 1%-Regelung deckt pauschal alle privaten Fahrten ab, die mit dem Auto zurückgelegt werden. Wird der Geschäftswagen allerdings unter anderem für Fahrten zwischen dem Zuhause und der ersten Tätigkeitsstätte* (in der Regel dem Büro) genutzt, fallen zusätzlich pro Kilometer der einfachen Strecke zwischen diesen Orten monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises an. Sie sind als geldwerter Vorteil zusätzlich zu berücksichtigen.
*Erste Tätigkeitsstätte meint, wie im § 9 EStG definiert, "die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist."
Wird der Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vom Arbeit gebenden Unternehmen bereitgestellt, ist die 0,03%-Regel unabhängig von der 1-Prozent-Regelung zu beachten. Die Pauschalversteuerung mit einem Prozent muss in diesem Fall nicht angewendet werden.
Wenn der Firmenwagen an weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat für die Fahrt zwischen Zuhause und erster Tätigkeitsstätte zum Einsatz kommt, lohnt sich unter Umständen die Einzelbewertung. Hier werden alle gefahrenen Kilometer mit 0,002 Prozent des Listenpreises des Fahrzeuges steuerlich abgegolten.
Die/der Fahrer*in haben dann monatlich ihrer*m Arbeitgeber*in unter Datumsangabe zu melden, an welchen Tagen Sie das Firmenauto genutzt haben. Pro Jahr darf die Gesamtanzahl der Tage, an denen der Firmenwagen benutzt wurde, 180 nicht übersteigen. In einzelnen Monaten jedoch darf die Anzahl der Tage, an denen der Firmenwagen genutzt wird, 15 Tage überschreiten. Die ganzjährige Betrachtung ist von Relevanz.
Wird der Firmenwagen (Listenpreis 40.000 Euro) beispielsweise an zehn Tagen im Monat für die Fahrt zur Arbeit genutzt und eine Entfernung von 25,5 Kilometer zurückgelegt, errechnet sich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 200 Euro. In diesem Beispiel kann ein Drittel der Kosten gegenüber der 1-Prozent-Regelung gespart werden, wenn sich die Fahrleistung nur an zehn Tagen ergibt.
Bei der Berechnung der Kilometeranzahl ist die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen, abgerundet auf den nächsten Kilometer. Es ist stets nur die kürzeste Strecke für die Fahrt zur Arbeit zu veranschlagen. Das bedeutet: selbst wenn die Fahrt über die Autobahn bei größerer Kilometerzahl schneller ist und im Arbeitsalltag mehr genutzt wird, muss die kürzeste Entfernung (beispielsweise über die Landstraße) zur Berechnung verwendet werden.
Die gewählte Methode zur Versteuerung der Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte darf unterjährig nicht geändert werden. Dies gilt auch bei Wechsel des Firmenwagens. Ausschließlich zum neuen Kalenderjahr ist die Änderung zulässig.
Werden mehrere Dienstwagen von einer Person genutzt, ist die Regelung (0,03 Prozent oder 0,002 Prozent) für alle einheitlich zu treffen. Es muss für alle genutzten Fahrzeuge die gleiche Regel verwendet werden - zusätzlich zur 1-Prozent-Regelung.
Die 1-Prozent-Regelung ist in diesem Fall für alle Kraftfahrzeuge einzeln anzusetzen. Die Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (durch 0,002%- oder 0,03%-Regelung) ist hingegen nur einmal zu erfassen - egal wie viele Firmenwagen einer Person zur Verfügung stehen. Es ist der Bruttolistenpreis des am häufigst genutzten Firmen PKW zugrunde zu legen.
Die 1%-Regelung ist für alle Fahrzeuge anzuwenden, wenn eine gleichzeitige Nutzung der übrigen Dienstfahrzeuge durch Personen vorliegt, die zur Privatsphäre des/der Arbeitnehmers/in gehören, also beispielsweise bei Familienmitgliedern. Benutzt also zum Beispiel die Tochter eines oder mehrere der anderen Firmenfahrzeuge für ihre Fahrten, muss die 1-Prozent-Regelung auf alle Fahrzeuge angewendet werden. Ist eine Nutzung der Dienst PKW von zur Privatsphäre des/der Arbeitnehmers/in gehörenden Personen ausgeschlossen, ist nur der geldwerte Vorteil durch den zumeist genutzten Firmenwagen zu versteuern. Ein solcher Fall ergibt sich beispielsweise, wenn alle Familienangehörigen keinen Führerschein besitzen.
Benutzen mehrere Angestellte gemeinsam abwechselnd einen Dienstwagen, wird die Ein-Prozent-Dienstwagenversteuerung auf die Angestellten aufgeteilt. Auch ein höherer geldwerter Vorteil als ein Prozent ist dann möglich, beispielsweise wenn vier Personen zusammen fünf Firmenwagen benutzen. Es ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 1,25 Prozent pro Arbeitnehmer*in.
Das arbeitgebende Unternehmen hat die Möglichkeit, die 0,03-Prozent-Regelung arbeits- bzw. dienstrechtlich festzulegen, wenn eine solche Festlegung nicht im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.
Neben der pauschalen Regelung haben Sie die Möglichkeit, jede Fahrt einzeln zu dokumentieren. Der Aufwand ist dann höher, kann sich monetär jedoch lohnen.
Neben der pauschalen 1-Prozent-Regelung haben Sie die Möglichkeit, jede Fahrt einzeln zu dokumentieren. Der Aufwand ist dann höher, kann sich monetär jedoch lohnen.
Durch das Fahrtenbuch kann exakt bestimmt werden, welcher Teil der Nutzung des Firmenwagens gewerblich und welche privat bedingt ist. Der private Anteil, multipliziert mit den jährlichen Kosten für das Fahrzeug, ergibt den jährlichen, geldwerten Vorteil. Die jährlichen Fahrzeugkosten ergeben sich aus den laufenden Kosten und dem jährlichen Abschreibungsbetrag, der für das Fahrzeug angesetzt wurde.
Beispielrechnung Fahrtenbuch:
40.000 Euro Anschaffungskosten bei einer angesetzten Nutzungsdauer von 5 Jahren ergeben einen jährlichen Abschreibungsbetrag von 8.000 Euro. Bei mehr Fragen lesen Sie gerne unseren Magazinbeitrag Abschreibungen PKW: Was muss ich beachten. Zu diesem Betrag kommen die laufenden Kosten in Höhe von 5.000 Euro hinzu.
Dokumentiert das Fahrtenbuch beispielsweise einen privaten Nutzungsanteil von 20%, dann beläuft sich der monatliche, geldwerte Vorteil auf 216,67€. (20% x (5.000€ + 8.000€) x 1/12 = 216,67€)
Selbstständige haben eine Alternative zum Fahrtenbuch: Der Anteil der betrieblichen Nutzung lässt sich neben dem Fahrtenbuch auch durch Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ermitteln. Der ermittelte Wert kann für zukünftige Monate und Jahre herangezogen werden, insofern sich die Nutzung des Fahrzeuges nicht grundlegend ändert. Die Aufzeichnungen dürfen formlos sein und beispielsweise aus Terminkalendereinträgen, abgerechneten Kilometern gegenüber Geschäftspartnerfirmen, etc. bestehen.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfordert:
Der Vorteil eines digitalen Fahrtenbuchs liegt in seiner Einfachheit. Es zeichnet über einen OBD-Stecker am Fahrzeug und GPS automatisch wichtige Details zur Fahrt auf und speichert diese, ohne dass sie manipuliert werden können. Nachzutragen ist dann nur noch der Zweck der Fahrt, also ob diese betrieblich oder privat veranlasst war. Dieser Nachtrag ist innerhalb der nächsten sieben Tage zu erledigen.
VIMCAR ist ein bekanntes Unternehmen, welches einen solchen digitalen Service anbietet. Vorsicht: Nicht bei allen Fahrzeugen, insbesondere älteren Modellen, ist diese Lösung eine zu realisierende Option.
Unter den folgenden Umständen kann es sinnvoll sein, ein Fahrtenbuch zu führen und den höheren Aufwand der Dokumentation auf sich zu nehmen:
Geringer Anteil privater Nutzung: Wenn Sie den Firmen PKW in geringem Maße privat nutzen, ergibt es Sinn, nur die tatsächlich gefahrene Strecke für die Versteuerung zu dokumentieren. Her höhere Aufwand kann sich finanziell lohnen. Wir empfehlen: durchrechnen! Dafür gibt es eine Menge Online-Rechner, mit deren Hilfe sich die beste Alternative bestimmen lässt. Beispiel: Der Firmenwagen Versteuerungsrechner der Wirtschaftswoche. Achten Sie bitte darauf, dass Sie den korrekten Bruttolistenpreis angeben. Für Elektro- und Plug-in Hybrid-Fahrzeuge gelten besondere Regelungen. Mehr Informationen weiter unten.
Fahrtenbuch bei hohem Bruttolistenpreis: Bei einem hohen Listenpreis des Fahrzeuges fällt der absolute, zu versteuernde geldwerte Vorteil vergleichsweise hoch aus. Ist Ihr Auto sehr teuer, lohnt sich tendenziell öfter eine reine Versteuerung der privat gefahrenen Strecke mit Hilfe des Fahrtenbuchs.
Fahrtenbuch bei Gebrauchtwagen: Da bei der 1-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Zulassung als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, kann ein Gebrauchtwagen einen geldwerten Vorteil ergeben, der ungerechtfertigt erscheint. Bei der Fahrtenbuchmethodik wird die jährliche Abschreibungsrate als Grundlage der Rechnung herangezogen, nicht der Listenpreis. Dadurch wird der aktuelle Wert besser dargestellt, weswegen sich diese Methode der Firmenwagen Versteuerung anbietet.
Für welche Methode Sie sich auch entscheiden – dieses Vorgehen muss während eines Kalenderjahres beibehalten werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn ein neuer Dienstwagen angeschafft wird. Dann kann das Berechnungsvorgehen unterjährig gewechselt werden.
Die Wahl der steuerlichen Betrachtung von Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ist immer nur zum neuen Kalenderjahr möglich. Für die 0,03%-Methode und 0,002%-Methode gilt: Unterjährig kann in keinem Fall – auch nicht beim Austausch des Dienstwagens – die Wahl zwischen den beiden Methoden geändert werden.
Beim Arbeiten im Homeoffice gibt es einige Besonderheiten bezüglich der Firmenwagen Versteuerung.
Wenn Sie kaum oder lediglich ab und zu Teleheimarbeit nutzen, ergeben sich keine Änderungen in der Berechnungsart. Hierbei können Sie sich an unsere Ausführungen zu ‘Wie werden Firmenwagen versteuert’ halten.
Sind Sie kaum im Betrieb und sonst immer im Homeoffice, werden die Fahrten mit dem Firmen PKW als Dienstreise angesehen und fallen damit nicht unter die Kategorie “Fahrt Wohnung - Tätigkeitsstätte”. Eine Anwendung der 0,03 Prozent-Regelung bzw. 0,002 Prozent-Regelung zusätzlich zur 1-Prozent-Regelung erfolgt in diesem Fall nicht. Sie können sich ebenso für die Versteuerungsmethode Fahrtenbuch entscheiden.
Arbeiten Sie eigentlich immer im Homeoffice, aber fahren von dort aus regelmäßig zu verschiedenen Tätigkeitsstätten, ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Idealerweise ist dieser Sachverhalt in den Bestimmungen des Arbeitsvertrags geregelt.
Diese Besonderheiten in der steuerlichen Behandlung ergeben sich aus der Frage, was als “erste Tätigkeitsstätte” angesehen wird. Beim Homeoffice liegt der Arbeitsplatz in der Wohnung und ist somit nicht räumlich vom privaten Bereich getrennt. Damit kann der Heimarbeitsplatz nicht als “erste Tätigkeitsstätte” angesehen werden. Stattdessen kommt es elementar darauf an, was als diese "erste Tätigkeitsstätte" definiert ist. Dies ist im Arbeitsvertrag geregelt.
Der zu versteuernde, geldwerte Vorteil fällt nicht an, wenn Sie Ihren Dienstwagen über einen längeren Zeitraum aus gutem Grund nicht benutzen.
Die Pflicht zur Versteuerung erlischt bei Krankheit, Führerscheinentzug, längerem Urlaub oder Vergleichbarem. Diese Regelung findet jedoch nur auf ganze Kalendermonate Anwendung. Liegt beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit nur von Mitte Februar bis Mitte März vor, bleibt der geldwerte Vorteil davon unberührt. Angenommen die begründete Abwesenheit besteht von Mitte Februar bis Mitte Mai, dann entfällt der geldwerte Vorteil für die Monate März und April.
Mit dem Beschluss des Bundestages vom November 2019, die Besteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen günstiger zu gestalten, soll die Nutzung von alternativen Antrieben für Dienst- und Firmenwagen vorangetrieben werden. Bereits mit der BAFA-Kaufprämie für E-Autos und Hybride ging das deutsche Parlament einen Schritt in diese Richtung.
Für Elektrofahrzeuge änderte sich mit der neuen Regelung ab 2020 die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Behandlung: Vom Brutto-Listenpreis der rein elektrischen Dienstwagen werden zukünftig nur noch 0,25 Prozent als Ausgangswert für die Berechnung verwendet. Bisher galten 0,5 Prozent bei der Besteuerung von elektrischen Firmenwagen als Kennwert. Damit werden jetzt die ausschließlich elektrisch betriebenen Firmen PKW im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in der Besteuerung noch besser behandelt. Voraussetzungen: Ein Maximalpreis von 40.000 Euro und ein Anschaffungsdatum nach dem 31.12.2018.
Bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden, die vor 2019 angeschafft, aber im Jahr 2019 erstmals als E-Firmenwagen den Mitarbeitenden überlassen wurden, gelten die Bestimmungen ebenfalls. Im Hinblick auf den Preis ist bei Neufahrzeugen das Anschaffungsjahr ausschlaggebend, bei Gebrauchtwagen das Jahr der Erstzulassung.
Für die Zeit bis 2030 ergeben sich bei rein elektrischen Fahrzeugen folgende Besteuerungsvorgaben:
Die Regelung zur steuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden bedeutet gleichzeitig eine Verlängerung der steuerlichen Begünstigung bis 2030. Zuvor galt diese nur von 2019 bis 2021.
Ansonsten sind die oben beschriebenen Methoden der Versteuerung auch auf reine E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybrid Fahrzeuge anzuwenden.
Wird der Firmenwagen von der/dem Mitarbeiter*in zuhause aufgeladen, stellen die anfallenden Stromkosten ein Nutzungsentgelt dar. Das Nutzungsentgelt mindert den geldwerten Vorteil, der sich aus dem Firmenfahrzeug ergibt.
Um diese Kosten auszugleichen, kann das Unternehmen diesen Auslagenersatz steuerfrei ersetzen oder es kommt zu einer Kürzung des geldwerten Vorteils um folgende pauschale Beträge:
Möglichkeit zur Aufladung bei der/dem Arbeitgeber*in vorhanden
Keine Möglichkeit zur Aufladung bei der/dem Arbeitgeber*in
Umsetzbar ist die Erfassung der Ladekosten neben der pauschalen Methode aus der Tabelle auch durch (1) die Fahrzeugdaten und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, (2) die gestiegenen Stromkosten im privaten Bereich oder (3) durch einen Stromzähler an der für das Aufladen verwendeten Steckdose. Der Aufwand dieser Alternative ist deutlich höher, weswegen die in der Tabelle genannte Erleichterung geschaffen wurde.
Lädt der*die Unternehmer*in das Elektrofahrzeug bei einem Dritten auf, können die Kosten als “laufende Betriebskosten” angesehen werden.
Wie Sie erfahren haben, ist die Versteuerung von Firmenwagen auch beim Leasing relevant. Neuwagen bieten bei der Pauschalmethode (1-Prozent-Regelung) im Vergleich zu Gebrauchten ein realistischeres Verhältnis von Steuerlast und aktuellem Wert des Wagens. Bei VEHICULUM bekommen Sie beides – Ihre individuelle Anfrage für standortunabhängiges, einfaches Leasing und Top-Neuwagen.